Erbrecht.

Das Fachanwaltsgebiet des Erbrechts ist eine anspruchsvolle Herausforderung: „Beim Erben können sich Besitzer ganzer Häuserzeilen um eine Tasse streiten.“ Dieses Zitat des 1966 verstorbenen Professors Dr. Josef Kopp veranschaulicht, dass das Erbrecht wie kaum ein anderes Rechtsgebiet von Emotionen geprägt ist. Regelmäßig sieht sich der Fachanwalt des Erbrechts daher nicht nur mit komplexen Sachverhalten konfrontiert, sondern auch mit emotionalen Konfliktlagen, die das Mandat überschatten. Im Rahmen des Erstgespräches gilt es somit, die maßgeblichen Tatsachen herauszufiltern und eine objektive Grundlage für die Falllösung zu schaffen. Im Regelfall schließt sich an das Erstgespräch die Ermittlung der Erbfolge an, um prüfen zu können, ob und in welchem Umfang der Mandant an der Erbmasse partizipiert.

DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE

Die Ermittlung der Erbfolge richtet sich zunächst danach, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Liegt etwa ein Testament vor und wurde dieses formwirksam errichtet, bestimmt sich die Erbfolge nach dem Inhalt dieses Testaments. Als Ausdruck von Privatautonomie und Vertragsfreiheit kann der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen, wer ihn in welchem Umfang beerbt. Dieser Testierfreiheit werden allerdings durch die Bestimmungen des Pflichtteilsrechts sowie die Grundsätze der Sittenwidrigkeit einer Verfügung von Todes wegen Schranken gesetzt. Darüber hinaus binden den Erblasser Verpflichtungen, die er durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament eingegangen ist.

DIE GESETZLICHE ERBFOLGE

Fehlt hingegen eine letztwillige Verfügung des Erblassers, richtet sich die Erbfolge nach dem gesetzlichen Regelwerk der §§ 1924 ff. BGB. Finden die §§ 1924 ff. BGB in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers Anwendung, ist zu prüfen, ob der Erblasser neben dem Mandanten weitere potentielle Erben hinterlässt. In Betracht kommen hierbei Verwandte des Erblassers, der überlebende Ehegatte sowie, in wenigen Einzelfällen, der Staat. Die Erbfolge bei Verwandten regelt das Gesetz nach Ordnungen, Stämmen und Linien. In § 1924 Abs. 1 BGB werden als Erben erster Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers genannt, denen gemäß § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als Erben zweiter Ordnung folgen. Erben dritter Ordnung sind gemäß § 1926 Abs. 1 BGB die Großeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, während die Erben vierter und entfernterer Ordnungen in den §§ 1928 und 1929 BGB geregelt sind. Innerhalb der Erbfolge nach Ordnungen gilt gemäß § 1930 BGB, dass die nähere Ordnung die ferneren Ordnungen ausschließt. Die Erbfolge nach Stämmen besagt, dass jeder Abkömmling des Erblassers mit seinen Nachkommen einen Stamm bildet. Zudem schließen die Stammeltern nach dem Repräsentationsprinzip ihre Abkömmlinge von der Erbfolge aus, sofern diese nicht nach dem Eintrittsprinzip an die Stelle eines Vorverstorbenen getreten sind. Ist kein Erbe erster Ordnung vorhanden, wird die Erbfolge nach Ordnungen und Stämmen schließlich durch die Erbfolge nach Linien ergänzt, der zu Folge die Erbschaft auf die mütterliche und väterliche Linie aufzuteilen ist.

DIE HÖHE DES ERBTEILS

Ist die Erbfolge ermittelt, so wird in einem nächsten Schritt die Höhe des Erbteils des Mandanten berechnet. Im Rahmen der gewillkürten Erbfolge ist diese von dem Inhalt der letztwilligen Verfügung sowie dem Bestehen etwaiger Pflichtteilsansprüche abhängig, während sie sich bei der gesetzlichen Erbfolge nach Anzahl und Erbenstellung der weiteren Hinterbliebenen richtet. In der anwaltlichen Praxis ergibt sich an dieser Stelle regelmäßig das Problem, den konkreten Umfang der Erbschaft zu ermitteln. Der Fachanwalt des Erbrechts hat nämlich einerseits zu prüfen, ob der Erblasser durch sogenannte Rechtsgeschäfte auf den Todesfall einen Teil seines Vermögens auf Dritte übertragen hat mit der Folge, dass dieser nicht Bestandteil der Erbmasse geworden ist. Andererseits herrscht unter den Erben regelmäßig Streit über den Wert des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände. Um diese Streitfrage einer objektiven Lösung zuführen zu können, bedarf es eines Rückgriffs auf die erbrechtlichen Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche. Mittels dieser Ansprüche kann der Anwalt von den weiteren Erben oder etwa einem Testamentsvollstrecker Auskunft über den Umfang der Erbschaft, gegebenenfalls in Form eines Nachlassverzeichnisses, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Wertes eines Nachlassgegenstandes, regelmäßig einer Immobilie, verlangen. Da sich die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche im Wege der Stufenklage mit dem Anspruch des Mandanten auf Zahlung oder Herausgabe seines Erbteils verbinden lassen, kann zudem einer drohenden Verjährung des erbrechtlichen Anspruchs frühzeitig entgegengewirkt werden.

Die Tätigkeit des Fachanwalts für das Erbrecht setzt somit sowohl die sichere Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Regelungen als auch die Fähigkeit zur gewissenhaften und objektiven Ermittlung aller relevanten Tatsachen voraus. Darüber hinaus sollte der Fachanwalt für das Erbrecht die familienrechtlichen Grundstrukturen beherrschen, da diese im Rahmen des erbrechtlichen Mandats, beispielsweise bei der Berechnung des Erbteils eines überlebenden Ehegatten, relevant werden können.